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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 16.05.2006
Aktenzeichen: 27 U 190/05
Rechtsgebiete: InsO, BGB
Vorschriften:
InsO § 143 | |
BGB § 288 | |
BGB § 291 | |
BGB § 818 | |
BGB § 819 | |
BGB § 849 |
2. § 849 BGB ist nur bei körperlicher Entziehung einer gegenständlichen Sache anwendbar.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Oktober 2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 70.000 EUR vom 21. Januar 2005 bis zum 21. April 2005 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Gründe:
(§ 540 ZPO)
A.
Der Kläger ist seit Insolvenzeröffnung am 21. Januar 2005 Insolvenzverwalter über das Vermögen der N GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte ist. Dieser überwies in vier Teilbeträgen am 3., 7., 8., und 10. September 2004 aus dem Vermögen der Schuldnerin insgesamt 70.000 DM auf sein Privatkonto, bevor er am 20. September 2004 den Antrag auf Insolvenzeröffnung für die Schuldnerin stellte.
Der Kläger hat die Rückzahlung der überwiesenen Beträge einerseits aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung und andererseits als Schadenersatz aus unerlaubter Handlung wegen der in dem Vorgehen des Beklagten liegenden Insolvenzstraftaten verlangt und ferner, den Anspruch mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem jeweiligen Tag der einzelnen Überweisungen zu verzinsen.
Das Landgericht hat der Klage im Hauptanspruch nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 22. April 2005 stattgegeben und sie wegen des weitergehenden Zinsanspruchs abgewiesen. Wegen der dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren auf weitergehende Verzinsung des Klageanspruchs weiter, während der Beklagte das landgerichtliche Urteil insoweit verteidigt. Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.
I.
Der Kläger kann Zinsen in Höhe der verlangten fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz aus § 143 Abs. 1 InsO in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 BGB verlangen. Diese Verzinsung beginnt jedoch erst am Tag der Insolvenzeröffnung, dem 21. Januar 2005.
Zwar hat der Bundesgerichtshof mit seinen Urteilen vom 23. März 2006 (IX ZR 116/03) und vom 22. September 2005 - IX ZR 271/01 - (ZIP 2005, 1888, 1889) die abweichende Auffassung vertreten - ohne dass es im Ergebnis darauf ankam -, die Zinsen eines Anfechtungsanspruch seien vom Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung an zu berechnen. Für den Senat ist jedoch nicht erkennbar, worauf diese Rechtsauffassung gründet.
§ 143 Abs. 1 InsO verweist hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Anfechtung auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist. Danach können Zinsen aus §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 BGB verlangt werden. Gemäß § 291 BGB beginnt die Verzinsung mit der Fälligkeit des Anfechtungsanspruchs. Da der Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters frühestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht (vgl. BGH, NJW 1995, 2783 ff. für das Konkursverfahren) und erst dann fällig wird, ist die nach § 143 Abs. 1 InsO zurückzufordernde Geldleistung ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen.
Die Verzinsung ist bis zum 21. April 2005 auszusprechen, da sich über die Zeit vom 22. April an bereits das erstinstanzliche Urteil verhält.
II.
Weitergehende Zinsansprüche aus § 849 BGB bestehen nicht. § 849 BGB bezieht sich auf die Verzinsung des zu ersetzenden Betrages bei Entziehung oder Beschädigung einer Sache. Mit dem Begriff "Entziehung" meint das Gesetz die körperliche Entziehung einer gegenständlichen Sache (§ 90 BGB).
Zwar kann die entzogene Sache im Sinne des § 849 ausnahmsweise auch ein Geldbetrag sein, wenn es sich um die körperliche Entziehung gegenständlicher Geldstücke oder -scheine handelt. So hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 8, 288) die Wegnahme von Geldscheinen durch Unterschlagung als eine Entziehung im Sinne des § 849 BGB angesehen - diese Feststellung aber bereits einen Leitsatz für wert gehalten -, ähnlich das Oberlandesgericht Düsseldorf die Vorenthaltung eines entgegengenommenen Versteigerungserlöses (ZIP 1990, 1014).
Weitergehend hat zwar das OLG München (OLGZ 1970, 457) einen Zinsanspruch aus § 849 BGB bei Schadenersatz aus Betrug anerkannt, in der Begründung allerdings selbst bereits darauf hingewiesen, dass die Gesetzmaterialien zum BGB dieses insoweit nicht tragen, als dort lediglich gestohlenes Geld als Beispiel für einen Fall aufgeführt wird, bei dem § 849 BGB auf Geld anzuwenden sei.
Nach Auffassung des Senats ist die "Entziehung" im Sinne des § 849 BGB auf Fälle der Vorenthaltung eines körperlichen Gegenstandes beschränkt. Denn der Zinsanspruch ist gedacht als Ersatz für die entgangenen Nutzungen an der entzogenen oder beschädigten Sache, welche ohne die besondere Vorschrift des § 849 BGB ohne Ausgleich blieben. Dagegen erfüllen gewöhnliche Geldforderungen (Buchgeld) schon nicht das Merkmal einer "Sache" im Sinne des § 90 BGB. Für eine Einbeziehung gewöhnlicher Buchgeldforderungen in den Wirkungsbereich des § 849 BGB besteht auch kein zwingendes Bedürfnis, da die allgemeinen Vorschriften der §§ 286 ff. BGB insoweit bereits einen ausreichenden Schutz gewähren.
C.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 ZPO.
Der Senat hat die Revision für den Kläger zugelassen, da die Frage, ob die Verzinsung eines Anfechtungsanspruchs mit der Vornahme der Rechtshandlung oder erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt, grundsätzliche Bedeutung hat. Sie stellt sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle, nämlich einem Großteil aller Insolvenzanfechtungsansprüche. Sie ist auch noch klärungsbedürftig, weil der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 23. März 2006 (IX ZR 116/03) und vom 22. September 2005 (IX ZR 271/01) zwar einen anderen, jedoch nicht näher begründeten Standpunkt eingenommen hat, der dort jeweils für die Entscheidung nicht tragend war. Demgegenüber wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung des Senats geteilt (etwa OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 433).
Ende der Entscheidung
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